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Versteuerung von Anleihen – Kapitalerträge aus festverzinslichen Wertpapieren

Versteuerung von Anleihen in Deutschland
Versteuerung von Anleihen | Disclaimer: Dieser Artikel stellt keine steuerliche Beratung dar. Bitte ziehen Sie für Ihre individuelle Situation einen Steuerberater hinzu.
Was sind Anleihen?
Anleihen (auch Rentenpapiere oder festverzinsliche Wertpapiere genannt) sind Schuldverschreibungen, bei denen der Anleger dem Emittenten – beispielsweise einem Unternehmen oder Staat – Kapital leiht. Als Gegenleistung erhält der Anleger regelmäßig Zinsen (Kupons) und am Laufzeitende sein Kapital zurück.
Typische Formen sind Staatsanleihen, Unternehmensanleihen, Pfandbriefe und strukturierte Schuldverschreibungen. Die Laufzeit kann variieren – von wenigen Monaten bis zu mehreren Jahrzehnten.
Steuerliche Behandlung von Zinsen aus Anleihen
Die Zinserträge aus Anleihen zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG. Sie unterliegen pauschal der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 %. Zusätzlich fallen Solidaritätszuschlag (5,5 %) sowie ggf. Kirchensteuer (je nach Bundesland 8 % oder 9 %) an.
Die Banken führen diese Steuer bei deutschen Papieren in der Regel automatisch ab. Hat man jedoch Anleihen über ein Auslandsdepot erworben, muss der Anleger die Zinserträge selbst in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung deklarieren.
Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag
Zinserträge sind bis zu einem Freibetrag von 1.000 € (Einzelperson) bzw. 2.000 € (Ehepartner) pro Jahr steuerfrei, sofern ein entsprechender Freistellungsauftrag bei der Bank eingereicht wurde. Ohne diesen Freistellungsauftrag wird Abgeltungssteuer auch auf Erträge unterhalb des Freibetrags einbehalten.
Ist der Freistellungsauftrag zu niedrig bemessen oder vergessen worden, können zu viel gezahlte Steuern über die Steuererklärung zurückgeholt werden.
Versteuerung von Kursgewinnen
Gewinne aus dem Verkauf oder der Rückzahlung von Anleihen unterliegen ebenfalls der Abgeltungssteuer, wenn der Erwerb nach dem 1. Januar 2009 erfolgt ist (Einführung der Abgeltungssteuer in Deutschland). Auch Kursgewinne aus vorzeitiger Veräußerung oder Rückzahlung (z. B. durch Kündigung des Emittenten) zählen als Kapitalertrag.
Kursverluste aus dem Verkauf von Anleihen können steuerlich mit Gewinnen aus anderen Kapitalerträgen verrechnet werden – allerdings nur innerhalb derselben Einkunftsart. Wichtig ist, dass der Verlust von der Bank bescheinigt und im Verlustverrechnungstopf berücksichtigt wird.
Ausländische Anleihen und Quellensteuer
Bei ausländischen Anleihen kann zusätzlich eine ausländische Quellensteuer auf die Zinserträge anfallen. Diese kann in vielen Fällen auf die deutsche Steuer angerechnet werden – abhängig vom Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem betreffenden Land.
Es ist empfehlenswert, entsprechende Steuerbescheinigungen aufzubewahren und die Erträge korrekt in der Steuererklärung zu deklarieren. In komplexeren Fällen sollte ein Steuerberater hinzugezogen werden.
Verlustbescheinigung und Verlustverrechnung
Verlustbescheinigungen müssen spätestens bis zum 15. Dezember eines Jahres bei der Bank beantragt werden, wenn man Verluste über mehrere Banken hinweg mit Gewinnen verrechnen will. Erfolgt dies nicht, bleiben die Verluste im Verrechnungstopf der Bank und werden mit zukünftigen Gewinnen derselben Bank verrechnet.
Beispiel zur Besteuerung
Versteuerung von Anleihen: Ein Anleger hält eine Unternehmensanleihe über 10.000 € mit 2 % Kupon. Er erhält jährlich 200 € Zinsen. Hat er einen Freistellungsauftrag von 1.000 €, bleiben die Zinsen steuerfrei. Ohne Freistellungsauftrag werden 25 % Abgeltungssteuer + Soli und ggf. Kirchensteuer einbehalten – also ca. 52 €.
Versteuerung von Anleihen: Das Fazit
- Zinserträge aus Anleihen unterliegen der Abgeltungssteuer (25 %)
- Kursgewinne aus Verkäufen oder Rückzahlungen sind steuerpflichtig
- Freibetrag von 1.000 €/2.000 € durch Freistellungsauftrag nutzbar
- Verluste sind verrechenbar, aber nur im selben Einkunftstopf
- Ausländische Anleihen können Quellensteuer mit sich bringen
Wer in Anleihen investiert, sollte den Steueraspekt nicht unterschätzen. Gerade bei mehreren Depots oder ausländischen Papieren ist eine genaue Dokumentation und ggf. professionelle Beratung sinnvoll.
Disclaimer: Dieser Artikel stellt keine steuerliche Beratung dar. Bitte konsultieren Sie für Ihre individuelle Situation einen Steuerberater.
Stand: 19. Mai 2025 – Quelle: § 20 EStG, BMF, InvStG, eigene Recherche
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Aktualisiert am
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